HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 739
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 183/07, Beschluss v. 04.07.2007, HRRS 2007 Nr. 739
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an, dass die unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes "gegen § 244 Abs. 4 StPO" erhobene Verfahrensrüge - mangels Mitteilung des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen - bereits unzulässig ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 739
Bearbeiter: Karsten Gaede