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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 393

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 109/07, Beschluss v. 14.03.2011, HRRS 2011 Nr. 393


BGH 5 StR 109/07 - Beschluss vom 14. März 2011 (LG Potsdam)

Rechtsanwaltsvergütung; Pauschgebühr (doppelter Höchstbetrag der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts).

§ 42 RVG

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Gründe

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 393

Bearbeiter: Ulf Buermeyer