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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 56/06, Beschluss v. 07.03.2006, HRRS 2006 Nr. 345


BGH 5 StR 56/06 (alt: 5 StR 214/05) - Beschluss vom 7. März 2006 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 2006 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede