HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 56/06, Beschluss v. 07.03.2006, HRRS 2006 Nr. 345
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 2006 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede