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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 550/06, Beschluss v. 09.01.2007, HRRS 2007 Nr. 122


BGH 5 StR 550/06 - Beschluss vom 9. Januar 2007 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede