HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 122
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 550/06, Beschluss v. 09.01.2007, HRRS 2007 Nr. 122
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 122
Bearbeiter: Karsten Gaede