HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 314
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 543/06, Beschluss v. 28.02.2007, HRRS 2007 Nr. 314
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in elf Fällen zum Nachteil der Sozialversicherungsträger für den Beitragszeitraum von Januar bis November 2000 verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) sowie im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten M., an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in fünf Fällen (für den Beitragszeitraum ab August 2004 gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.) eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Der Angeklagte M. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten W. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Beihilfe zum (Sozialversicherungs-) Betrug betreffend den Zeitraum Januar bis November 2000 hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte M. wurde erst im Januar 2001 zum Geschäftsführer der -B. GmbH bestellt. Allein die von dem Angeklagten M. in seiner Funktion als (formeller) Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten hat das Landgericht aber als Beihilfehandlungen für die von den faktischen Geschäftsführern der Gesellschaft, vornehmlich dem nicht revidierenden Mitangeklagten P., begangenen Steuerhinterziehungen und Betrugstaten gewertet.
Eine als Beihilfe zu wertende Unterstützung des Angeklagten M. bei Abgabe unrichtiger Beitragsnachweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern für den Zeitraum Januar bis November 2000 durch den Mitangeklagten P. wird auch nicht durch die weiteren Urteilsfeststellungen belegt. Insbesondere genügt hierfür nicht die Feststellung, dass der Angeklagte M. "seit dem Spätsommer 2000 stundenweise im Büro der -B. GmbH beim Schreiben von Rechnungen oder Angeboten aushalf" (UA S. 7). Der Senat schließt angesichts der festgestellten Umstände zur bloßen Aushilfstätigkeit des Angeklagten M. in der -B. GmbH vor dessen Bestellung zum Geschäftsführer "aus heiterem Himmel" (UA S. 41) sowie der Tatsache, dass der Mitangeklagte P. erst nach dem Scheitern der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Geschäftsführer F. nach einem neuen (formellen) Geschäftsführer gesucht hatte, vielmehr aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die auch insoweit eine Verurteilung rechtfertigen könnten. Er spricht daher den Angeklagten M. insoweit frei.
Die Frage, ob der Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in elf Fällen für den Beitragszeitraum von Mai 2002 bis März 2003 (von dem der Angeklagte W. rechtskräftig freigesprochen worden ist) dem Angeklagten M. zur Last zu legen wäre, weil die Haupttaten während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit und nicht der des Angeklagten W. begangen wurden, kann der Senat nicht prüfen, da es insoweit (bislang) an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage und dementsprechend einer Entscheidung des Landgerichts hierüber fehlt.
2. Der Wegfall von elf Einzelstrafen, darunter der zweithöchsten Einzelstrafe, mit einem Schadensbetrag von insgesamt mehr als 537.000 Euro zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 314
Bearbeiter: Karsten Gaede