HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 311
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 529/06, Beschluss v. 15.03.2007, HRRS 2007 Nr. 311
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 311
Bearbeiter: Karsten Gaede