HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 344
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 50/06, Beschluss v. 07.03.2006, HRRS 2006 Nr. 344
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. September 2005
a) gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Fällen II.1 bis 24 und 26 bis 29 der Urteilsgründe dahingehend geändert, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfallen;
b) im Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist verurteilt wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, einmal (Fall II.24 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, einmal (Fall II.98) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener; des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 64 Fällen (Fälle II.25 bis 88), davon in 60 Fällen (Fälle II.25 und 30 bis 88) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener; des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 23 Fällen (Fälle II.1 bis 23) und des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in neun Fällen (Fälle II.89 bis 97).
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. In den Fällen II.1 bis 24 und 26 bis 29 ist das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen des Missbrauchs Schutzbefohlener verjährt (vgl. BGH NStZ 2005, 89, 90). Der Senat schließt aus, dass sich dies auf die Bemessung der - im Übrigen angemessenen - Einzelstrafen ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 344
Bearbeiter: Karsten Gaede