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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 490/06, Beschluss v. 11.12.2006, HRRS 2007 Nr. 119


BGH 5 StR 490/06 - Beschluss vom 11. Dezember 2006 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede