HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 119
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 490/06, Beschluss v. 11.12.2006, HRRS 2007 Nr. 119
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 119
Bearbeiter: Karsten Gaede