HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 116
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 469/06, Beschluss v. 12.12.2006, HRRS 2007 Nr. 116
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2006 wird - mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft - der Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in Betracht, weil die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 116
Bearbeiter: Karsten Gaede