HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 63
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 455/06, Beschluss v. 29.11.2006, HRRS 2007 Nr. 63
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 63
Bearbeiter: Karsten Gaede