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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 990

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 420/06, Beschluss v. 09.11.2006, HRRS 2006 Nr. 990


BGH 5 StR 420/06 - Beschluss vom 9. November 2006 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es wird - angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 40 f.) - klargestellt, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 990

Bearbeiter: Karsten Gaede