HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 990
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 990, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird - angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 40 f.) - klargestellt, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.