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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 343

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 37/06, Beschluss v. 21.02.2006, HRRS 2006 Nr. 343


BGH 5 StR 37/06 - Beschluss vom 21. Februar 2006 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 40 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2006).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 343

Bearbeiter: Karsten Gaede