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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 106

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 304/06, Beschluss v. 10.01.2007, HRRS 2007 Nr. 106


BGH 5 StR 304/06 (alt: 5 StR 299/03) - Beschluss vom 10. Januar 2007 (LG Augsburg)

Untreue (Strafzumessung bei Nachteilstragung durch einen Dritten).

§ 266 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage - 5 StR 305/06 - gegen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mitangeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreueschadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu niedrig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbundenen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung.

Aus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Verfahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzusetzende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Monate) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das gleiche Maß.

Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlängerung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen (§ 268a StPO) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 106

Bearbeiter: Karsten Gaede