HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 303/06, Beschluss v. 10.11.2006, HRRS 2006 Nr. 982
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte T. und der Nebenkläger haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede