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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 292/06, Beschluss v. 28.09.2006, HRRS 2007 Nr. 105


BGH 5 StR 292/06 - Beschluss vom 28. September 2006 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten J. wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten J. und G. gegen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt und verurteilt worden sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 105

Bearbeiter: Karsten Gaede