HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 105
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 292/06, Beschluss v. 28.09.2006, HRRS 2007 Nr. 105
Dem Angeklagten J. wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten J. und G. gegen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt und verurteilt worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 105
Bearbeiter: Karsten Gaede