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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 375

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 225/06, Beschluss v. 24.03.2009, HRRS 2009 Nr. 375


BGH 5 StR 225/06 - Beschluss vom 24. März 2009

Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren (wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten).

§ 2 RVG; § 33 RVG

Entscheidungstenor

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung. Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte für eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Vermögenssituation der Verfallsbeteiligten ließ eine Befriedigung des Justizfiskus in der angeordneten Höhe erwarten.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 375

Bearbeiter: Ulf Buermeyer