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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 652

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/06, Beschluss v. 29.06.2006, HRRS 2006 Nr. 652


BGH 5 StR 196/06 - Beschluss vom 29. Juni 2006 (LG Berlin)

Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (schizoaffektive Psychose); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose); minder schwerer Fall der Vergewaltigung.

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 177 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte eine Gelegenheitsprostituierte, die ihm, angeblich in Erwartung eines gemütlichen Fernsehabends, in seine Wohnung gefolgt war, unter Schlägen zum mehrfachen ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr. Unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten hat das Landgericht festgestellt, der bereits früher psychisch auffällig gewordene und unter Betreuung stehende minderbegabte Angeklagte leide an einer Basisstörung der schizoaffektiven Psychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB handele. Die Kombination von Minderbegabung und dauerhaft vorliegender Basisstörung habe zu einer Distanzlosigkeit des Angeklagten gegenüber der Geschädigten geführt; ihm sei es krankheitsbedingt darum gegangen, seine triebbedingten Bedürfnisse rücksichtslos durchzusetzen. Aufgrund des Zusammenwirkens der schizoaffektiven Störung und der Minderbegabung sei aus medizinischer Sicht die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen, während es keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gebe.

Eine Unterbringung nach § 63 StGB sei dringend geboten, weil der (dreimal wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu geringen Geldstrafen und einmal wegen Raubes zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe verurteilte) Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und dies neben seiner dissozialen Charakterstruktur auf das bei ihm dauerhaft vorhandene affektive Störungsbild zurückzuführen sei. In Folge fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei der (die Tat bestreitende) Angeklagte in allen Bereichen völlig ungefestigt, so dass mit der Begehung weiterer Straftaten gerechnet werden müsse. Ferner heißt es: "Nicht zuletzt auch wegen der fehlenden Sexualanamnese seien sexuelle Abartigkeiten bei dem Angeklagten nicht auszuschließen."

Die Strafe hat das Landgericht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, die Anwendung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 1 StGB und das Vorliegen eines minder schweren Falls trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der entwürdigenden und demütigenden Vorgehensweise des Angeklagten verneint.

2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

a) Der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Die knappen Ausführungen des Landgerichts belegen nicht tragfähig, dass der Angeklagte infolge seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich ist und deshalb gegen ihn eine derart schwerwiegende Maßregel wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt werden muss. Der Angeklagte ist bislang ausschließlich wegen - zudem überwiegend geringfügigen - Eigentumsdelikten vorbestraft, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung stehen. Dass er - etwa im Zustand der Schuldunfähigkeit - andere rechtswidrige Taten begangen hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Erwägung des Landgerichts, der völlig ungefestigte Angeklagte habe keinerlei Behandlungseinsicht, trägt nicht ohne weiteres den hieraus gezogenen Schluss, von ihm sei die Begehung weiterer Taten wie der abgeurteilten zu befürchten. Die für § 63 StGB notwendige, aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter anzustellende Prognose lässt sich auch nicht etwa mit der Erwägung begründen, bei dem Angeklagten seien sexuelle Abartigkeiten aufgrund des Fehlens einer Sexualanamnese "nicht auszuschließen".

b) Der Senat hebt den Strafausspruch auf. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser von den nicht tragfähigen Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten beeinflusst ist. Zudem ist auch die Strafrahmenwahl des Landgerichts nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Anwendung des Normalstrafrahmens von § 177 Abs. 1 StGB und die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 5 StGB hat das Landgericht trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit allein aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten abgelehnt, dabei aber nicht erkennbar bedacht, dass diese - wie das Urteil selbst ausweist (UA S. 11) - ihren Ursprung gerade in der Krankheit des Angeklagten haben kann und ihm deshalb allenfalls mit minderem Gewicht zur Last gelegt werden darf.

c) Demgegenüber kann der Schuldspruch, der angesichts der Erkenntnisse zum Verhalten und zum Zustand der Geschädigten nach der Tat auf tragfähiger Beweiswürdigung beruht, bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des angenommenen Krankheitsbildes, des Vortatgeschehens und des Tatbilds auch ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen.

3. Der neue Tatrichter wird in eigener Verantwortung umfassend zu prüfen haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sicher erheblich eingeschränkt war und ob in diesem Falle die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Sollte sich dabei erweisen, dass die Tat in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten, bislang ohne weiteres als sekundär zu der diagnostizierten psychischen Erkrankung eingestuften Drogenproblematik des Angeklagten steht, wird unter Bedacht auf § 72 Abs. 1 StGB auch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu erwägen sein. In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass die Anordnung der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders schwer wiegenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedenfalls in den Fällen, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen nicht evident ist, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung bedarf. Der neue Tatrichter wird auch, naheliegend durch Beauftragung eines anderen Sachverständigen, den Versuch zu unternehmen haben, die bislang misslungene Erhebung einer Sexualanamnese nachzuholen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 652

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 301

Bearbeiter: Karsten Gaede