HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 790
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 177/06, Beschluss v. 22.05.2006, HRRS 2006 Nr. 790
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungsgründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 790
Bearbeiter: Karsten Gaede