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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 883

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 161/06, Beschluss v. 13.07.2006, HRRS 2006 Nr. 883


BGH 5 StR 161/06 - Beschluss vom 13. Juli 2006 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Annahme von Rechtskraft (Bindungswirkung).

§ 358 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus:

"Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwerdeführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche Überprüfung, weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Beschwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M. enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll."

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 883

Bearbeiter: Karsten Gaede