HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 556
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 122/06, Beschluss v. 25.04.2006, HRRS 2006 Nr. 556
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 556
Bearbeiter: Karsten Gaede