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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 556

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 122/06, Beschluss v. 25.04.2006, HRRS 2006 Nr. 556


BGH 5 StR 122/06 (alt: 5 StR 256/05) - Beschluss vom 25. April 2006 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 556

Bearbeiter: Karsten Gaede