HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 356
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 596/05, Beschluss v. 22.02.2006, HRRS 2006 Nr. 356
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006
a) der Angeklagte der mittelbaren Falschbeurkundung, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen (Fälle II.2 Nrn. 1 - 8, 11, 12, 14, 16 - 19, Fall II.2 Nr. 21, Fälle II.2 Nrn. 9, 10, 13, 15, 20, Fälle II.2 Nrn. 22 - 25, Fälle II.2 Nrn. 26 - 39 und Fälle II.2 Nrn. 40 - 53 der Urteilsgründe), sowie der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, schuldig ist;
b) die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung jeweils neun Monate betragen; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 356
Bearbeiter: Karsten Gaede