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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 351

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 519/05, Beschluss v. 21.02.2006, HRRS 2006 Nr. 351


BGH 5 StR 519/05 (alt: 5 StR 250/03) - Beschluss vom 21. Februar 2006 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 351

Bearbeiter: Karsten Gaede