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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 138

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 478/05, Beschluss v. 28.11.2005, HRRS 2006 Nr. 138


BGH 5 StR 478/05 - Beschluss vom 28. November 2005 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hält die gefundene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten angesichts des massiven Tatbildes - aus menschenverachtender Motivation geschehenes Anzünden eines schlafenden Obdachlosen, der die entstandenen Brandwunden nur dank intensivmedizinischer Versorgung mit erheblichen Verletzungsfolgen überlebte - für ausgesprochen milde.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 138

Bearbeiter: Karsten Gaede