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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 136

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 448/05, Beschluss v. 12.12.2005, HRRS 2006 Nr. 136


BGH 5 StR 448/05 - Beschluss vom 12. Dezember 2005 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei - tateinheitlich verübten - Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 136

Bearbeiter: Karsten Gaede