HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 860
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 199/05, Beschluss v. 13.07.2005, HRRS 2005 Nr. 860
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die - den Bestand des Urteils nicht gefährdende - Hilfserwägung des Landgerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des § 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur vollendete Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist bedenklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist naheliegend verhindert worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 860
Bearbeiter: Karsten Gaede