HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 547
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 182/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 547
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K und B, aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind, und in sämtlichen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung - die Angeklagten M und K auch wegen weiterer Straftaten - zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357 StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt, der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 2004 ausgeführt:
"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen um eine 'Hütte' im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig) zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat, Beschluß vom 20. April 2005 - 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende Feststellungen treffen."
Dem folgt der Senat.
[Redaktioneller Hinweis: Vgl. näher zur gebotenen Auslegung des § 357 StPO Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9 ff.]
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 547
Bearbeiter: Karsten Gaede