HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 545
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 172/05, Beschluss v. 31.05.2005, HRRS 2005 Nr. 545
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 545
Bearbeiter: Karsten Gaede