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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 69

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 403/04, Urteil v. 10.11.2004, HRRS 2005 Nr. 69


BGH 5 StR 403/04 - Urteil vom 10. November 2004 (LG Görlitz)

Minder schwerer Fall des schweren Raubes (Strafzumessung; Grenzen der Revisibilität); Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzung nach Wertungsgesichtspunkten).

§ 250 Abs. 3 StGB; § 46 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2004 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte C in Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen verurteilt ist.

Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Ko wegen versuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten, den Angeklagten C wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten L wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten C und L jeweils nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Im Hinblick auf das von den Angeklagten Ko und C begangene Raubdelikt beanstandet sie, daß die Strafkammer insoweit einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

1. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Strafkammer die Angeklagten C und L im Fall II 1 nur wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub bzw. zum versuchten Diebstahl und im Fall II 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat.

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts vertretbar, da die Strafkammer neben anderen Gesichtspunkten insbesondere auf die Rollenverteilung und den damit einhergehenden Mangel an Tatherrschaft bei den als Beihilfe gewerteten Tatbeiträgen abgestellt hat. Daß eine abweichende tatrichterliche Wertung, die sich am arbeitsteilig um gesetzten Ziel der Beuteerlangung ausrichtete, nähergelegen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen. Im Fall II 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene (UA S. 23) Ausurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit Waffen bei dem Angeklagten C nach, was strafzumessungsrechtlich ohne Auswirkung bleibt.

2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, daß die Strafkammer in Fall II 1 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten Ko und C einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat.

Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem aufgezeigten Prüfungsmaßstab zeigen auch die Einzelausführungen der Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich ersichtlich bei beiden Angeklagten - wenngleich die Urteilsbegründung, den Gehilfen C betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist (UA S. 26 f.) - maßgeblich vom Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs leiten lassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 69

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2005, 71

Bearbeiter: Karsten Gaede