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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 932

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 394/04, Beschluss v. 12.10.2004, HRRS 2004 Nr. 932


BGH 5 StR 394/04 - Beschluss vom 12. Oktober 2004 (LG Hamburg)

Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand; keine Rechtfertigung mit falscher Berechnung).

§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. April 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 932

Bearbeiter: Karsten Gaede