HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 914
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 251/04, Beschluss v. 08.07.2004, HRRS 2004 Nr. 914
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39 Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 914
Bearbeiter: Karsten Gaede