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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 914

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 914, Rn. X



BGH 5 StR 251/04 - Beschluss vom 8. Juli 2004 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Gesamtstrafbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 39 Rdn. 6) beschwert den Angeklagten nicht.