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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 316

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 21/04, Beschluss v. 18.02.2004, HRRS 2004 Nr. 316


BGH 5 StR 21/04 - Beschluss vom 18. Februar 2004 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 € angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 - und Beschluß vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03).

Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 316

Bearbeiter: Karsten Gaede