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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 37/03, Beschluss v. 26.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 37/03 - Beschluss vom 26. Februar 2003 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 2003 bemerkt der Senat: Die Nichterörterung des § 31 Nr. 1 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, weil die Urteilsgründe (UA S. 23 f., 31) keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, daß der Angeklagte mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung mehr als nur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt hatte (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

Bearbeiter: Karsten Gaede