Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/03, Beschluss v. 27.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. August 2003 hat vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede