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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 311/03, Beschluss v. 13.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 311/03 - Beschluss vom 13. August 2003 (LG Berlin)

Besondere Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 62 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Bearbeiter: Karsten Gaede