Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/03, Beschluss v. 22.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten H und D gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Betreffend den Angeklagten H wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß dieser Angeklagte auch unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. August 2000 verurteilt ist.
Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten H Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede