Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 231/03, Beschluss v. 29.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bei der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung, namentlich der Beurteilung der Gefährlichkeit, wird den Gesichtspunkten des Alters des Angeklagten und der Entwicklung seiner Krankheiten besondere Bedeutung zukommen.
Bearbeiter: Karsten Gaede