Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/03, Beschluss v. 13.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2003 hat vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede