Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 430/02, Beschluss v. 23.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom 16. Oktober 2002 hat vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede