Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 322/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).
Bearbeiter: Karsten Gaede