Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/02, Beschluss v. 07.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte jeweils statt wegen "schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern" wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern" verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede