Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 269/02, Beschluss v. 20.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Kündigung des Wahlmandats zur Unzeit - zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung sachgerecht war. Daß der Angeklagte hierdurch gehindert gewesen wäre, sich in der Hauptverhandlung - zusätzlich - von seiner Wahlverteidigerin oder einem anderen Wahlverteidiger verteidigen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Da es an einer plausiblen Darlegung einer relevanten Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger - abgesehen von aus subjektiver Sicht des Angeklagten nicht erfüllten Erwartungen an dessen Verteidigeraktivitäten - nach wie vor fehlt, bedurfte es auch von seiten des Senats keiner Neuordnung der Verteidigungsverhältnisse im Revisionsverfahren.
Bearbeiter: Karsten Gaede