Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 248/02, Beschluss v. 07.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an. Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag die Mitteilung einer "Stillhaltevereinbarung" betraf, auch an den Grundsätzen von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.
Bearbeiter: Karsten Gaede