Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 58/01, Beschluss v. 13.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt im Blick auf den Umfang des verschuldeten Tatunrechts aus, daß die im einzelnen nicht belegten generalpräventiven Erwägungen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Generalprävention 7) die Strafzumessung beeinflußt haben. Die Umstände der Tat zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten drängten eine Erörterung eines minder schweren Falles einer gefährlichen Körperverletzung nicht auf.
Bearbeiter: Karsten Gaede