Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 431/01, Urteil v. 07.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. März 2001 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung der Grundlage für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes im angefochtenen Urteil deckt letztlich in keinem Punkt eine zu beanstandende Lückenhaftigkeit auf. Das Ergebnis jener von der Beschwerdeführerin beanstandeten tatrichterlichen Bewertung ist - zumal vor dem Hintergrund nicht eingetretener lebensgefährlicher Verletzungen und im Blick auf einen rechtsfehlerfrei festgestellten Panikzustand des Angeklagten bei Tatbegehung - aus Rechtsgründen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - 5 StR 281/00 -) nicht zu beanstanden.
Ein etwa erwägenswertes, von der Staatsanwaltschaft indes selbst nicht angeklagtes tateinheitliches Vergehen nach dem Waffengesetz, das im Falle der Aburteilung keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt hätte, bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung.
Bearbeiter: Karsten Gaede