Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 511/00, Beschluss v. 28.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung allein auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt hat, nach der beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Maßregelanordnung obligatorisch ist, für eine etwaige - von der Revision diskutierte - Ermessensausübung also kein Raum verbleibt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 170; Tröndle/Fischer 49. Aufl. § 66 Rdn. 19 jeweils m.N.).
Bearbeiter: Karsten Gaede