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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 403/99, Beschluss v. 08.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 403/99 - Beschluß v. 8. Oktober 1999 (LG Münster)

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis; Teilfreispruch

§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. April 1999 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. In diesem Fall wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer, Schutzbefohlenen verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen zu dem Fall II 10 der Urteilsgründe hat der Angeklagte seine damals 14 Jahre alte Stieftochter G. als diese ihn im März 1995 in seiner Wohnung aufsuchte, um im Auftrage ihrer Mutter eine ausgeliehene Videokassette zurückzubringen, veranlaßt, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die der Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrundeliegende Annahme, auch im März 1995 habe noch ein Obhutsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift bestanden, wird von den Feststellungen nicht getragen. Vielmehr hatte sich die Ehefrau des Angeklagten bereits Anfang Januar 1995 von diesem getrennt und war im Februar 1995 mit ihren beiden Töchtern endgültig in ein Frauenhaus umgezogen. Das Obhutsverhältnis, das aufgrund des Einvernehmens zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau während der Dauer ihres Zusammenlebens in der Wohnung des Angeklagten bestanden hatte, war jedenfalls mit dem endgültigen Auszug seiner Ehefrau und seiner Stieftochter G. aus der Wohnung des Angeklagten beendet (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 3). Die Verurteilung wegen der im März 1995 begangenen Tat kann daher nicht bestehen bleiben.

Nach den Umständen des Falles hält es der Senat - auch soweit es den Tatbestand des § 182 StGB betrifft - für ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die im Fall II 10 der Urteilsgründe zur Verurteilung führen würden. Der Senat erkennt deshalb insoweit auf Freispruch.

Der Wegfall der im Fall II 10 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine geringere als die von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beurteilung ausschließlich die nunmehr verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten, einem Jahr drei Monaten, zweimal einem Jahr und fünfmal acht Monaten zugrundegelegt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede