Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 200/99, Beschluss v. 24.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom II. Dezember 1998, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und schweren Raubes unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall II 3. der Urteilsgründe) sowie die Gesamtstrafe können wegen der Neugestaltung des § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6.StrRG) nicht bestehen bleiben,
a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen. Zur Begründung hat es im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB ausgeführt, daß das neue Recht nicht milder sei, da der Angeklagte bei der Tat eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. verwendet habe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand: Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. Mal 1999 - 4 StR 380/98, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies ist bei einem Schreckschußrevolver nicht der Fall, soweit - wie hier - sich seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).
b) Die Strafbarkeit des Angeklagten richtet sich daher nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F., der eine Mindeststrafe von nurmehr drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe) das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs, 3 StGB darstellt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die für den schweren Raub verhängte Einzelstrafe und die gebildete Gesamtstrafe milder ausgefallen wären. Die wegen Betrugs festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten ist hingegen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und kann daher bestehen bleiben.
3. Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollten - was der Senat mangels Angabe der Tatzeiten in den Urteilsgründen nicht überprüfen kann - hinsichtlich der einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sein, steht die zwischenzeitliche Verbüßung oder sonstige Erledigung ihrer Einbeziehung nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 - Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 3 jeweils m.w.N.).
Bearbeiter: Karsten Gaede