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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 666/98, Beschluss v. 12.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 666/98 - Beschluss vom 12. Januar 1999 (LG Bochum)

Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug; Täuschung durch Dritte; Einstellung des Verfahrens

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 und 4 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 263 StGB

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II A 1 bis 49 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 1998 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II A 1 bis 49 jeweils wegen Betruges verurteilt worden ist, weil die Annahme von 49 rechtlich selbständigen Betrugstaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet:

Zwar ist jede Täuschungshandlung, durch die der Angeklagte selbst bei den Vorstellungsgesprächen ("Casting"), zu denen die von ihm in betrügerischer Absicht gegründete und geleitete "Alpha Filmproduktion" im November und Dezember 1991 eingeladen hatte, einen Geschädigten zum Abschluß der Verträge (mit-)veranlaßt hat, eine rechtlich selbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10). So liegt es aber nach den bisherigen Feststellungen nur in einem Teil der Fälle, wobei den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmen ist, in welchen der Fälle der Angeklagte selbst an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen hat. Soweit Geschädigte nicht vom Angeklagten, sondern von Mitarbeitern des Angeklagten zum Abschluß der Verträge veranlaßt worden sind, läge indes wegen der mit der Leitung der Geschäfte durch den Angeklagten einhergehenden organisatorischen Verzahnung nur eine einzige Tat des Betruges vor, sofern seine Mitarbeiter nicht jeweils auf direkte Anweisungen oder konkrete Einwirkungen des Angeklagten hin handelten (vgl. BGH NStZ 1994, 35; BGH StV 1998, 416, 417; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Auch hierzu hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Der Senat sieht insbesondere im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf und den mit einer neuen Verhandlung verbundenen Aufwand nach den Grundsätzen des § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO davon ab, die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens in den Fällen Il A 1 bis 49 führt zum Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen von jeweils drei Monaten. Damit ist auch die aus diesen Einzelstrafen durch Erhöhung der wegen des weiteren Betruges (Fall II B) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtstrafe gegenstandslos. Der Senat ändert Schuld- und Strafausspruch entsprechend. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. Dezember 1998, die durch die Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. Januar 1999 nicht entkräftet werden, wird Bezug genommen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer